Anhang Allgemeine Bestimmungen
(Sind die allgemeinen Bestimmungen, welche für die Auftrittsbestätigungen/Künstlervertrag, als ergänzende Punkte verpflichtend sind)
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Der Veranstalter verpflichtet sich, über die vereinbarte Gage Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
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Die Künstler sind an keine künstlerische Weisung des Auftraggebers gebunden.
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Der Auftraggeber schickt den Künstlern rechtzeitig einen Ortsplan und stellt den Künstlern zwei Parkplätze beim Veranstaltungsort zur Verfügung. Sollte die Adresse eindeutig sein, kann auf den Ortsplan verzichtet werden. Sind beim Veranstaltungsort keine Parkplätze vorhanden, informiert der Auftraggeber die Künstler über die alternativen Möglichkeiten.
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Den Künstler steht das Recht zu, im Anschluss an den Auftritt eigene Merchandise-Artikel zu verkaufen sowie öffentliche Shows zu bewerben.
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Den Künstlern steht das Recht zu, ihre Sponsoren im Rahmen ihrer Verträge am Ort zu präsentieren.
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Bei Grossanlässen, wo ein separater und vorgängiger Soundcheck notwendig ist, sind diese Zeiten im Vertrag zu definieren.
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Die Künstler sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Alle vom Auftraggeber kommunizierten Beträge (sollte dieser mehrwertsteuerpflichtig sein), verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
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Die Künstler sind Selbständigerwerbende und rechnen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge direkt mit ihrer Ausgleichskasse ab.
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Das optische und akustische Mitschneides des Auftrittes ist nur für private Zwecke erlaubt. Fotografieren und Filmen ohne Blitz ist erlaubt.
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Erforderliche Bewilligungen und Patente werden vom Auftraggeber eingeholt und bezahlt. Er versichert sich, dass dem Auftritt keinerlei behördlichen Verfügungen irgendwelcher Art entgegenstehen (er hat sich davon zu überzeugen).
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Die Darbietung der Künstler ist nicht SUISA-pflichtig und muss nicht abgerechnet werden.
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Der Auftraggeber haftet nicht für Unfälle, die den Künstlern während des Engagements zustossen könnten. Die Künstler sind entsprechend versichert.
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Bei Ausfall des Gastspieles aus Gründen höherer Gewalt (seitens der Künstler auch bei Krankheit, Unfall, unvorhersehbarem Verkehrsstau) ergeben sich weder für den Auftraggeber noch für die Künstler Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
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Kommt die Veranstaltung durch Verschulden des Auftraggebers nicht zu Stande, so hat dieser entweder für ein gleichwertiges Engagement zu sorgen oder eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage zu bezahlen.
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Kommt das Engagement durch Verschulden der Künstler nicht zustande (ausgenommen sind: Krankheit und höhere Gewalt gem. Punkt 13), sorgen diese nach Möglichkeit und Absprache mit dem Auftraggeber für einen gleichwertigen Künstler-Ersatz oder ist verpflichtet, die dem Veranstalter entstandenen Kosten bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Gage zu vergüten.
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Verpachtung oder Direktionswechsel lösen diesen Vertrag nicht auf. Der Auftraggeber ist daher voll und ganz für die Übernahme dieses Vertrages durch die neue Direktion haftbar.
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Für Klagen des Auftraggebers/der Künstler ist das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der Künstler, mit welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
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Dieser Vertrag ist 2-fach ausgefertigt, von allen Vertragsparteien gelesen und genehmigt.
Appenzell, 19. Oktober 2022